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Artikel 77

Last updated 1 June 2026

Artikel 77 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist die Bestimmung, die den Batteriepass einführt. Artikel 77 Absatz 1 verlangt, dass ab dem 18. Februar 2027 jede LMT-Batterie, jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, über einen elektronischen Datensatz — einen Batteriepass — verfügt, der genau einer einzelnen Batterie entspricht. Der Pass muss einer einzigen physischen Batterie zugeordnet sein, nicht einem Modell, Typ oder Los.

Artikel 77 Absatz 1 macht den Pass zu einem Dokument je einzelner Batterie. Ein einzelner Pass für ein Modell oder ein Produktionslos erfüllt die Anforderung nicht.

Artikel 77 regelt außerdem, wer Passdaten einsehen, eingeben und aktualisieren darf, verknüpft den Pass mit einer eindeutigen Kennung und einem QR-Code und verlangt, dass die Daten auch dann verfügbar bleiben, wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht.

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Self-serve, published pricing. Ready for 18 February 2027.