Nach der Verordnung (EU) 2023/1542 liegt die Pflicht, einen digitalen Pass bereitzustellen, beim Wirtschaftsakteur, der die Batterie auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Bei außerhalb der EU gefertigten Batterien ist das in der Regel der Importeur. „Inverkehrbringen“ bedeutet die erstmalige Bereitstellung in der Union — der Importeur kann also nicht davon ausgehen, dass ein ausländischer Hersteller die Pflicht bereits erfüllt hat.
Welche eingeführten Batterien einen Pass brauchen
Der Pass ist für die vier Kategorien aus Artikel 77 Absatz 1 erforderlich: EV-Batterien, LMT-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und — nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften — die Batterien im Anwendungsbereich der Verordnung. Gerätebatterien fallen nicht unter die Passpflicht nach Artikel 77. Die Frist ist der 18. Februar 2027.
| Eingeführte Batterie | Passpflicht liegt bei |
|---|---|
| EV-Batterie eines Nicht-EU-Herstellers | Importeur, der sie auf dem EU-Markt in Verkehr bringt |
| Eingeführte LMT-/E-Bike-Batterie | Importeur |
| Eingeführte Industriebatterie über 2 kWh | Importeur |
| Über einen EU-Bevollmächtigten verkaufte Batterie | Bevollmächtigter bzw. der in Verkehr bringende Akteur |
In der Praxis muss ein Importeur die Anhang-XIII-Daten beim Hersteller einholen und anschließend je Batterie einen konformen Pass erzeugen und hosten — mit QR-Code auf jeder Batterie und den richtigen Zugriffsebenen. Importeure mit vielfältigen Produktlinien aus mehreren Quellen profitieren am meisten von automatisierter Self-Service-Ausstellung statt von Integrationsprojekten je Lieferant.
Frequently asked
Wenn mein Lieferant bereits einen Pass erstellt hat, brauche ich dann noch einen?
Die Pflicht liegt beim Akteur, der die Batterie auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Als Importeur sind Sie dafür verantwortlich, dass für jede von Ihnen in Verkehr gebrachte Batterie ein konformer Pass existiert — auch wenn ein Lieferant Daten oder einen Teilpass liefert.
Löst die Einfuhr von Gerätebatterien die Passpflicht aus?
Nein. Gerätebatterien liegen außerhalb der Passpflicht nach Artikel 77. Der Pass gilt für EV-, LMT- und Industriebatterien (über 2 kWh).