Industriebatterien sind eine der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Kategorien. Die Passpflicht zielt zusammen mit den Regeln zu CO2-Fußabdruck sowie Leistung und Haltbarkeit auf Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh. Dazu zählen Traktionsbatterien für Stapler und Flurförderzeuge, USV-Anlagen, Telekommunikations-Notstrom und ähnliche Anwendungen.
Anwendungsbereich und Schwellenwerte
| Industrielle Anwendung | Typische Kapazität | Pass |
|---|---|---|
| Stapler / Flurförderzeuge | > 2 kWh | Erforderlich ab 18. Feb. 2027 |
| USV / Rechenzentrums-Notstrom | > 2 kWh | Erforderlich ab 18. Feb. 2027 |
| Telekommunikations-Notstrom | > 2 kWh | Erforderlich ab 18. Feb. 2027 |
| Kleine Industriebatterie | ≤ 2 kWh | Außerhalb des Passbereichs über 2 kWh |
Wie in jeder Passkategorie verlangt Artikel 77 Absatz 1 einen Pass je physischer Batterie. Jede Einheit erhält eine eindeutige Kennung (Anhang VI Teil C, auf Grundlage der ISO/IEC-Normen für eindeutige Kennungen) und einen QR-Code, der zum Pass führt. Der Datensatz folgt Anhang XIII: öffentliche Felder sind frei sichtbar, beschränkte Felder bleiben Parteien mit berechtigtem Interesse, notifizierten Stellen und Behörden vorbehalten.
Frequently asked
Brauchen Industriebatterien unter 2 kWh einen Pass?
Die zentralen Pflichten zu Pass, CO2-Fußabdruck und Leistung sind auf Industriebatterien mit mehr als 2 kWh zugeschnitten. Batterien auf oder unter dieser Schwelle liegen außerhalb dieses konkreten Passbereichs, andere Anforderungen der Verordnung können jedoch weiterhin gelten.
Kann ich einen Pass für eine ganze Flotte identischer Staplerbatterien nutzen?
Nein. Nach Artikel 77 Absatz 1 braucht jede physische Batterie ihren eigenen Pass und ihre eigene eindeutige Kennung. Eine identische Spezifikation erlaubt keinen gemeinsamen Pass.