Elektrofahrzeugbatterien (EV) sind eine der vier in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Kategorien, die einen digitalen Batteriepass benötigen. Ab dem 18. Februar 2027 darf eine EV-Batterie ohne Pass weder in Verkehr gebracht noch in Betrieb genommen werden; die Pflicht liegt beim Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt (in der Regel der Hersteller oder sein Bevollmächtigter).
Der Pass gilt je Batterie, nicht je Modell oder Charge
Artikel 77 Absatz 1 ist eindeutig: Der Pass wird für „jede Batterie“ erstellt. Ein Pass auf Modell- oder Chargenebene ist nicht konform. Jedes physische EV-Pack trägt eine eindeutige Kennung und löst über den auf der Batterie aufgedruckten QR-Code auf seinen eigenen Pass auf (Artikel 13 und Anhang VI Teil C). Für Hersteller, die Tausende Packs ausliefern, heißt das: Die Passausstellung muss automatisiert aus Produktionsdaten erfolgen, nicht von Hand.
| Merkmal | Anforderung nach 2023/1542 |
|---|---|
| Anwendungsbereich | EV-Batterien (Traktionsbatterien für Fahrzeuge der Klassen L, M, N) |
| Passgranularität | Ein Pass je physischer Batterie (Art. 77 Abs. 1) |
| Datenträger | QR-Code auf der Batterie, der zum Pass führt (Art. 13, Anhang VI) |
| Frist | 18. Februar 2027 |
| Datenaufbewahrung | Pass über die Lebensdauer der Batterie verfügbar; Daten bis zum Lebensende |
| Zugriffsebenen | Öffentlich, berechtigtes Interesse + Kommission, notifizierte Stellen + Behörden (Anhang XIII) |
Welche Daten der Pass offenlegen muss
Anhang XIII definiert den Datensatz und vor allem, wer welches Feld sehen darf. Ein Teil der Informationen ist öffentlich (Batteriechemie, Identität des Herstellers, CO2-Fußabdruckklasse, Rezyklatanteil). Andere Informationen bleiben Parteien mit berechtigtem Interesse und der Kommission vorbehalten oder notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden und der Kommission. Ein konformer Pass setzt diese Zugriffsebenen auf Datenebene durch, statt alles zu veröffentlichen.
Frequently asked
Kann ein Pass eine ganze Produktionsserie identischer EV-Batterien abdecken?
Nein. Artikel 77 Absatz 1 verlangt einen Pass für jede einzelne Batterie. Eine identische Spezifikation erlaubt keinen gemeinsamen Pass; jedes Pack braucht seine eigene eindeutige Kennung und seinen eigenen auflösbaren Pass.
Wer haftet rechtlich für den EV-Batteriepass?
Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Bei einem Hersteller, der direkt in die EU verkauft, ist das der Hersteller; andernfalls kann es ein Bevollmächtigter oder bei Einfuhren der Importeur sein.