Die Verordnung (EU) 2023/1542 hat „leichte Verkehrsmittel“ (LMT) als eigene Batteriekategorie eingeführt. Eine LMT-Batterie ist definiert als Batterie in einem Radfahrzeug, das allein durch einen Elektromotor oder durch die Kombination aus Motor und menschlicher Kraft angetrieben werden kann, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L, mit einem Gewicht bis 25 kg. Das erfasst die Batterien in E-Bikes, E-Scootern und ähnlichen leichten Fahrzeugen.
LMT ist eine der vier Passkategorien
Artikel 77 Absatz 1 nennt LMT-Batterien neben EV- und Industriebatterien (über 2 kWh) als passpflichtig. Anders als gewöhnliche Gerätebatterien tragen LMT-Batterien die volle Passpflicht, unabhängig von der Kapazität. Ab dem 18. Februar 2027 muss eine auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte LMT-Batterie ihren eigenen Pass haben, erreichbar über einen QR-Code auf der Batterie.
| Kategorie | Definitionsmerkmal | Passpflicht |
|---|---|---|
| LMT | Batterie eines Radfahrzeugs, Fahrzeug bis 25 kg | Ja — je Batterie, ab 18. Feb. 2027 |
| Gerätebatterie | Gekapselt, max. 5 kg, nicht industriell/LMT/EV/SLI | Keine Passpflicht nach Artikel 77 |
| Industriebatterie | Über 2 kWh, industrielle Nutzung | Ja — je Batterie, ab 18. Feb. 2027 |
Für E-Bike-Marken und Importeure ist die praktische Herausforderung das Volumen: Jedes austauschbare Batteriepack ist eine eigene in Verkehr gebrachte Batterie und braucht seine eigene eindeutige Kennung und seinen eigenen Pass. Manuelle Erstellung skaliert nicht; die Ausstellung sollte aus Produkt- und Seriendaten heraus erfolgen.
Frequently asked
Ist eine E-Bike-Batterie eine von der Passpflicht befreite Gerätebatterie?
Nein. Die Verordnung hat die eigene LMT-Kategorie gerade deshalb geschaffen, damit diese Batterien nicht als gewöhnliche Gerätebatterien behandelt werden. LMT-Batterien sind in Artikel 77 Absatz 1 genannt und benötigen einen Pass je Batterie.