Industrial / Transport

Batteriepass für Schiffs- und Bahnbatterien

Antriebs- und Hilfsbatterien für Schiffe und Bahn sind Industriebatterien, die über 2 kWh ab dem 18. Februar 2027 nach der Verordnung (EU) 2023/1542 einen digitalen Pass je Batterie benötigen.

Last updated 1 June 2026

Batterien für Antrieb und Bordstromversorgung in Schiffen und Schienenfahrzeugen sind Industriebatterien nach der Verordnung (EU) 2023/1542. Die EV-Kategorie der Verordnung knüpft an typgenehmigte Straßenfahrzeuge der Klassen L, M und N an; Schiffe und Züge fallen daher nicht unter die EV-Definition — ihre Batterien gelten stattdessen als Industriebatterien. Oberhalb von 2 kWh, was Antriebspacks für Schiff und Bahn deutlich überschreiten, fallen sie ab dem 18. Februar 2027 unter die Passpflicht nach Artikel 77 Absatz 1.

Keine EV-Batterien — Industriebatterien

Es ist ein verbreitetes Missverständnis, jede Traktionsbatterie sei eine EV-Batterie. Die EV-Kategorie ist über die Typgenehmigung von Straßenfahrzeugen definiert. Schiffs- und Bahnbatterien liegen außerhalb dieser Definition und gelten als Industriebatterien. Praktisch führt das zur selben Passpflicht oberhalb von 2 kWh, wobei die Anforderungen zu CO2-Fußabdruck sowie Leistung und Haltbarkeit an dieser Schwelle greifen und der Datensatz Anhang XIII folgt.

AnwendungKategoriePass
SchiffsantriebsbatterieIndustriellErforderlich über 2 kWh, ab 18. Feb. 2027
Schiffs-Hilfs-/BordnetzbatterieIndustriellErforderlich über 2 kWh, ab 18. Feb. 2027
BahnantriebsbatterieIndustriellErforderlich über 2 kWh, ab 18. Feb. 2027
Bahn-HilfsbatterieIndustriellErforderlich über 2 kWh, ab 18. Feb. 2027

Artikel 77 Absatz 1 verlangt einen Pass je physischer Batterie. Ein Schiffs- oder Zugsystem aus mehreren Batterieeinheiten kann sich keinen Pass teilen — jede in Verkehr gebrachte Batterie trägt ihre eigene eindeutige Kennung (Anhang VI Teil C) und löst über den QR-Code auf ihren eigenen Pass auf. Werften und Integratoren sollten die Ausstellung aus Seriendaten heraus steuern, statt Pässe von Hand zu erstellen.

Stellen Sie für jede Antriebs- und Hilfsbatterie in Schiff und Bahn, die Sie in Verkehr bringen, einen konformen Pass je Batterie aus — QR-Code, eindeutige Kennung und Anhang-XIII-Zugriffsebenen inklusive. Preise je Pass, 10 Jahre Aufbewahrung, Self-Service.

Frequently asked

Sind Schiffs- und Bahnbatterien nach der Verordnung EV-Batterien?

Nein. Die EV-Kategorie ist über typgenehmigte Straßenfahrzeuge der Klassen L, M und N definiert. Schiffs- und Zugbatterien fallen nicht darunter und gelten als Industriebatterien, die oberhalb von 2 kWh der Passpflicht unterliegen.

Brauchen Schiffs- und Bahnbatterien einen Pass?

Ja, sofern sie 2 kWh überschreiten — was Antriebspacks und die meisten Hilfsbatterien tun. Als Industriebatterien oberhalb der Schwelle fallen sie ab dem 18. Februar 2027 unter die Passpflicht nach Artikel 77 Absatz 1, mit einem Pass je physischer Batterie.

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