Batterien für Antrieb und Bordstromversorgung in Schiffen und Schienenfahrzeugen sind Industriebatterien nach der Verordnung (EU) 2023/1542. Die EV-Kategorie der Verordnung knüpft an typgenehmigte Straßenfahrzeuge der Klassen L, M und N an; Schiffe und Züge fallen daher nicht unter die EV-Definition — ihre Batterien gelten stattdessen als Industriebatterien. Oberhalb von 2 kWh, was Antriebspacks für Schiff und Bahn deutlich überschreiten, fallen sie ab dem 18. Februar 2027 unter die Passpflicht nach Artikel 77 Absatz 1.
Keine EV-Batterien — Industriebatterien
Es ist ein verbreitetes Missverständnis, jede Traktionsbatterie sei eine EV-Batterie. Die EV-Kategorie ist über die Typgenehmigung von Straßenfahrzeugen definiert. Schiffs- und Bahnbatterien liegen außerhalb dieser Definition und gelten als Industriebatterien. Praktisch führt das zur selben Passpflicht oberhalb von 2 kWh, wobei die Anforderungen zu CO2-Fußabdruck sowie Leistung und Haltbarkeit an dieser Schwelle greifen und der Datensatz Anhang XIII folgt.
| Anwendung | Kategorie | Pass |
|---|---|---|
| Schiffsantriebsbatterie | Industriell | Erforderlich über 2 kWh, ab 18. Feb. 2027 |
| Schiffs-Hilfs-/Bordnetzbatterie | Industriell | Erforderlich über 2 kWh, ab 18. Feb. 2027 |
| Bahnantriebsbatterie | Industriell | Erforderlich über 2 kWh, ab 18. Feb. 2027 |
| Bahn-Hilfsbatterie | Industriell | Erforderlich über 2 kWh, ab 18. Feb. 2027 |
Artikel 77 Absatz 1 verlangt einen Pass je physischer Batterie. Ein Schiffs- oder Zugsystem aus mehreren Batterieeinheiten kann sich keinen Pass teilen — jede in Verkehr gebrachte Batterie trägt ihre eigene eindeutige Kennung (Anhang VI Teil C) und löst über den QR-Code auf ihren eigenen Pass auf. Werften und Integratoren sollten die Ausstellung aus Seriendaten heraus steuern, statt Pässe von Hand zu erstellen.
Frequently asked
Sind Schiffs- und Bahnbatterien nach der Verordnung EV-Batterien?
Nein. Die EV-Kategorie ist über typgenehmigte Straßenfahrzeuge der Klassen L, M und N definiert. Schiffs- und Zugbatterien fallen nicht darunter und gelten als Industriebatterien, die oberhalb von 2 kWh der Passpflicht unterliegen.
Brauchen Schiffs- und Bahnbatterien einen Pass?
Ja, sofern sie 2 kWh überschreiten — was Antriebspacks und die meisten Hilfsbatterien tun. Als Industriebatterien oberhalb der Schwelle fallen sie ab dem 18. Februar 2027 unter die Passpflicht nach Artikel 77 Absatz 1, mit einem Pass je physischer Batterie.